Einheitssatzung

Aus Austria Salzburg Archiv
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Satzung

§ 1. Die S.V. Austria Salzburg (Name) hat seinen Sitz in Salzburg


§ 2. Der Verein bezweckt die leibliche und seelische Erziehung seiner Mitglieder im Geiste des nationalsozialistischen Volksstaates durch die planmäßige Pflege der Leibesübungen, insbesonder Fußball. Der Verein lehnt Bestrebungen und Bindungen klassentrennender und konfessioneller Art ab.


§ 3. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Reichsbundes für Leibesübungen.


§ 4. Dem Verein gehören an: a) ausübende Mitglieder b) unterstützende Mitglieder c) auswärtige Mitglieder d) Ehrenmitglieder

Die Mitglieder haben alle satzungsgemäße Rechte und Pflichten – Die auswärtigen Mitglieder sind von der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen befreit und zahlen einen geringeren Beitrag. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, ohne dessen Pflichten.


§ 5. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vereinsführer. Er kann diese Befugnis einem anderen Vereinsorgan übertragen. Die Mitgliedschaft beginnt nach erfolgter schriftlicher Anmeldung mit der schriftlichen Zustellung der erfolgten Aufnahme.


§ 6. Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vereinsführer; er wirkt auf das Ende des Zeitraums, für den der Beitrag satzungsgemäß zu zahlen ist. Mit dem Zugehen der Austrittserklärung erlöschen die aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte.


§ 7. Auf Antrag des Vereinsführers kann ein Mitglied durch den Ältestenrat (§12) ausgeschlossen werden. Auschließungsgründe sind: a) gröblicher Verstoß gegen die Zwecke des Vereins, gegen die Anordnung des Vereinsführers und gegen die Vereinszucht, b) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins, c) gröblicher Verstoß gegen die Vereinskameradschaft d) Nichtzahlung des Beitrages nach vorheriger Mahnung

Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu gewähren. Die Befugnis zur Ausschließung eines Mitgliedes steht auch dem Führer des Deutschen Reichsbundes für Leibesübungen zu. Er kann diese Befugnis übertragen. Die im Ausschließungsverfahren ergehenden Entscheidungen sind gemäß den Bestimmungen der Rechts- und Strafordnung des Deutschen Reichsbundes für Leibesübungen berufungsfähig. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.


§ 8. Die erforderlichen Geldmittel werden durch Beiträge der Mitglieder aufgebracht, deren Höhe und Fälligkeit der Vereinsführer bestimmt, durch Erträgnisse aus Veranstaltungen und Einrichtungen, durch Sammlungen, Schenkungen und durch sonstige Zuwendungen, Errichtung von Stiftungen. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, nach den Vorschriften einer Satzungsänderung die Erhebung eines Sonderbeitrages (Umlage) zu beschließen. Der Vereinsführer ist berechtigt, Mitglieder bei Verstößen gegen die Satzungsbestimmungen, die Vereinszucht und Vereinskameradschaft in Strafe zu nehmen. Die Strafe kann bestehen aus Verweis, Geldstrafe, Ausschluß von der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und Antrag auf Ausschluß. Das Recht, Verweise und Geldstrafen zu verhängen, kann der Vereinsführer mit Zustimmung der Mitgliederversammlung bestimmten Mitarbeitern übertragen.


§ 9. Die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins liegt in der Hand des Vereinsführers oder seines Stellvertreters. Der Vereinsführer oder sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des Vereinsrechts. Der Vereinsführer wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bedarf der Bestätigung durch den Reichssportführer und kann von diesem jederzeit abberufen werden. Der Reichssportführer kann diese Befugnisse übertragen.


§ 10. Der Vereinsführer ernennt seinen Stellvertreter und die zur Durchführung der Verwaltungsarbeit des Vereins erforderlichen Mitarbeiter (Beirat) und bestimmt ihre Aufgaben. Die Mitarbeiter führen die Geschäfte nach den allgemeinen und besonderen Weisungen des Vereinsführers und sind ihm verantwortlich.


§ 11. Der Vereinsführer ernennt seine Mitarbeiter folgend: 1. K a s s e n w a r t: Ihm obliegt die Kassenführung des Vereines nach den Satzungen und den Anweisungen des Vereinsführers 2. S c h r i f t w a r t: Er erledigt den Schriftverkehr und die Führung der Protokolle. 3. D i e t w a r t: Er schult die Mitglieder nach den Anweisungen des Reichssportführers. 4. W e r b e w a r t: Seine Aufgabe ist die Verbreitung des Sportgedankens unter der Bevölkerung, sowie die Ausgestaltung der Veranstaltungen des Vereines. 5. S p o r t w a r t: Er leitet den gesamten Sportbetrieb. 6. J u g e n d w a r t: Er betreut die jugendlichen Mitglieder und führt neue Jugendmitglieder dem Vereine zu.

Der Vereinsführer kann weitere Mitglieder mit der Durchführung von Sonderaufgaben betrauen.


§ 12. Persönliche Streitigkeiten, Ehrenverfahren und Ernennungen von Ehrenmitgliedern werden von einem Ältestenrat entschieden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern kann nur auf Antrag des Vereinsführers beschlossen werden. Die Beschlüsse des Ältestenrats sind endgültig. Dem Ältestenrat gehören die von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder, deren Zahl die Mitgliederversammlung bestimmt, an. Vorsitzender des Ältestenrats ist der Vereinsführer.


§ 13. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von einem Jahr gewählt, welche die Pflicht und das Recht haben, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung bericht zu erstatten.


§ 14. Der Vereinsführer beruft alljährlich im Jänner eine ordentliche Versammlung der Mitglieder, zu der die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch das für die Veröffentlichung des Vereins bestimmte Blatt unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden müssen.

In der Tagesordnung müssen folgende Punkte vorgesehen sein: a) Geschäftsberichte des Vereinsführers und seiner Mitarbeiter, b) Entlastung des Vereinsführers und seiner Mitarbeiter, c) Wahl des Vereinsführers, der Kassaprüfer und des Ältestenrates (§§9, 12 und 13). d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, e) Satzungsänderungen, f) Verschiedenes.

Der Vereinsführer leitet die Versammlung. Über die Verhandlungen der Vereinsversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Verhandlungsleiter und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Zur Beschlussfassung ist die absolute Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigen Mitglieder erforderlich, es sei denn, dass die Beschlussfassung eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat.


§ 15. Der Vereinsführer kann jederzeit eine außerordentliche Versammlung der Mitglieder mit einer Frist von 8 Tagen, im übrigen nach den Vorschriften, die für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung gelten, einberufen. Die außerordentliche Versammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Versammlung. Der Vereinsführer muß eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn dies der Ältestenrat oder ein Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.


§ 16. Über Änderungen der Vereinssatzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder. Änderungen sind jedoch nur mit Zustimmung des Reichssportführers zulässig, es sei denn, daß es sich um eine Änderung der Bestimmungen der §§ 4, 8 und 11 dieser Satzung handelt.


§ 17. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.


§ 18. Das nach Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt an die von der Mitgliederversammlung bestimmte Person. Der Beschluß kann nur dahin lauten, daß das Vermögen im Sinne der Vereinsaufgaben zu gleichartigen gemeinnützigen Zwecken verwendet wird. Dieser Beschluß bedarf der Zustimmung des Reichssportführers; er kann diese Befugnis übertragen. Trifft die Mitgliederversammlung keinen Beschluß über die Verwendung des Vereinsvermögens oder wird der Verein zwangsweise aufgelöst, so fällt das Vermögen an den Deutschen Reichsbund für Leibesübungen.

Stempel Sportvereinigung Austria Salzburg – Sektionsleitung (samt Unterschrift)

Salzburg, den 29. VIII, 1938

Handschriftlicher Vermerk!

Namens des Vereines S.V. „Austria“ bestätige ich als gewählter Vereinsführer, dass die Einheitssatzung (?) des D.R.L. für Fussball in der Hauptversammlung vom 29.8.1938 angenommen wurden.

Unterschrift.

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Saison 1938/39